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   VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582   

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VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582 (https://dejure.org/2014,9684)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.03.2014 - Au 3 K 13.582 (https://dejure.org/2014,9684)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. März 2014 - Au 3 K 13.582 (https://dejure.org/2014,9684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten (verneint)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen; keine

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Soweit die vorgenannte Bestimmung gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - BayVBl 2003, 80 nachgehend BVerwG, B.v. 24.06.2002 - 3 B 69/02 - NVwZ-RR 2003, 102).

    a) Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ist demnach das Bestehen einer unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Die zuständige Behörde darf demnach selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220 m.w.N.).

    Auch die Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) können danach bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht unmittelbar angewendet werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV können hier aber als Orientierungspunkte für die Bestimmung der vorgenannten Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 - 3 C 40/10 - NJW 2012, 1608; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220 m.w.N.).

    "Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist" (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 a.a.O.).

    Diese Immissionsgrenzwerte werden, wie die Autobahndirektion zutreffend festgestellt hat, klar und erheblich unterschritten; wenngleich nicht übersehen werden darf, dass eine Überschreitung dieser Richtwerte nach der Rechtsprechung nicht erst einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auslöst, sondern bereits die Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Soweit die Klägerin - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 21.3.2012 a.a.O.) - vorliegend eine Pflicht zum Einschreiten für gegeben erachtet und vorträgt, die örtliche Situation und die Lage des Grundstücks seien einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbar, kann dem nicht gefolgt werden.

    Insofern ist die vorliegende konkrete örtliche Situation gerade nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher der seitens der Klägerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220) zu Grunde lag; dort war die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit mit der eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebiets anzusetzen, zudem war eine Gemeindeverbindungsstraße streitgegenständlich, der eine wesentlich geringere Verkehrsbedeutung zukommt.

  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 76.94

    Offene Vermögensfragen: Voraussetzungen einer besatzungshoheitlichen Enteignung

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Hierzu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234 m.w.N.).

    Soweit die vorgenannte Bestimmung gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - BayVBl 2003, 80 nachgehend BVerwG, B.v. 24.06.2002 - 3 B 69/02 - NVwZ-RR 2003, 102).

    Sie gibt dem Einzelnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich) nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, und zwar auch dann, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234).

    Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen als Mittel der Lärmbekämpfung dort ausscheiden müssen, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis verbessern können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten, die im Ergebnis zu einer verschlechterten "Gesamtbilanz" führen (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 a.a.O.).

    Diese Immissionsgrenzwerte werden, wie die Autobahndirektion zutreffend festgestellt hat, klar und erheblich unterschritten; wenngleich nicht übersehen werden darf, dass eine Überschreitung dieser Richtwerte nach der Rechtsprechung nicht erst einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auslöst, sondern bereits die Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Nach der Rechtsprechung ist aber Verkehrslärm, der von den Anliegern einer Bundesfernstraße - wie hier der Autobahn A 7 - oder auch einer Landstraße bzw. Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muss, nicht ohne weiteres in gleicher Weise den Anliegern einer Ortserschließungsstraße zumutbar (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986, 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234).

    Derartige Besonderheiten liegen nach der Rechtsprechung etwa vor, wenn eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, vom 4.6.1986 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2012 - 15 A 2020/11

    Verpflichtung zum Anschluss eines Grundstücks an eine vor dem Grundstück

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Soweit die vorgenannte Bestimmung gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - BayVBl 2003, 80 nachgehend BVerwG, B.v. 24.06.2002 - 3 B 69/02 - NVwZ-RR 2003, 102).

    a) Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ist demnach das Bestehen einer unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Die zuständige Behörde darf demnach selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220 m.w.N.).

    Auch die Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) können danach bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht unmittelbar angewendet werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV können hier aber als Orientierungspunkte für die Bestimmung der vorgenannten Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 - 3 C 40/10 - NJW 2012, 1608; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220 m.w.N.).

    Diese Immissionsgrenzwerte werden, wie die Autobahndirektion zutreffend festgestellt hat, klar und erheblich unterschritten; wenngleich nicht übersehen werden darf, dass eine Überschreitung dieser Richtwerte nach der Rechtsprechung nicht erst einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auslöst, sondern bereits die Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Insofern ist die vorliegende konkrete örtliche Situation gerade nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher der seitens der Klägerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220) zu Grunde lag; dort war die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit mit der eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebiets anzusetzen, zudem war eine Gemeindeverbindungsstraße streitgegenständlich, der eine wesentlich geringere Verkehrsbedeutung zukommt.

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Hierzu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234 m.w.N.).

    Sie gibt dem Einzelnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich) nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, und zwar auch dann, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234).

    Diese Immissionsgrenzwerte werden, wie die Autobahndirektion zutreffend festgestellt hat, klar und erheblich unterschritten; wenngleich nicht übersehen werden darf, dass eine Überschreitung dieser Richtwerte nach der Rechtsprechung nicht erst einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auslöst, sondern bereits die Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Nach der Rechtsprechung ist aber Verkehrslärm, der von den Anliegern einer Bundesfernstraße - wie hier der Autobahn A 7 - oder auch einer Landstraße bzw. Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden muss, nicht ohne weiteres in gleicher Weise den Anliegern einer Ortserschließungsstraße zumutbar (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986, 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234).

  • BVerwG, 15.12.2011 - 3 C 40.10

    Maut; Autobahnmaut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; Lkw; Lastkraftwagen; schwere

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV können hier aber als Orientierungspunkte für die Bestimmung der vorgenannten Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 - 3 C 40/10 - NJW 2012, 1608; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass - soweit es um den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO geht - Orientierungspunkte für eine nähere Bestimmung, wann eine Lärmzunahme "erheblich" ist, ebenfalls der Verkehrslärmschutzverordnung werden können (vgl. BVerwG, U.v. U.v. 15.12.2011 - 3 C 40/10 - NJW 2012, 1608).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Denn wesentlich ist insbesondere, dass die hier fragliche Strecke der Autobahn A 7 den Außenbereich durchläuft (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221); zudem stellt diese nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung eine wichtige transeuropäische Autobahn dar.
  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Diese Zumutbarkeitsschwelle, die nicht schematisch bestimmt werden darf, beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.2007 - 9 C 2/06 - BVerwGE 127, 177 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 13.99

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Netzverknüpfung; Ersatzland; Lärmschutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Davon ist hier in der vorgenannten Weise Gebrauch gemacht worden, damit ist der in der RLS-90 vorgesehene Rahmen, der auf gemessenen Durchschnittswerten beruht, in zulässiger Weise ausgeschöpft worden (vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - 4 A 13/99 - NVwZ 2001, 1154).
  • BVerwG, 21.11.2006 - 5 C 19.05

    Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Diese Zumutbarkeitsschwelle, die nicht schematisch bestimmt werden darf, beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.2007 - 9 C 2/06 - BVerwGE 127, 177 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.02.1992 - 4 B 147.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Entscheidungserheblichkeit und

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582
    Denn Beurteilungspegel werden grundsätzlich berechnet, weil u.a. die Verkehrsbelastung stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort, insbesondere durch Wind und Temperatur, auftreten können (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1992 - 4 B 147/91 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 1).
  • VG Augsburg, 07.06.2011 - Au 3 K 10.1470

    Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten (verneint)

  • BVerwG, 20.03.1964 - VII C 10.61

    Eingemeindung eines gemeindefreien Gebiets als Verwaltungsakt

  • VGH Bayern, 18.02.2002 - 11 B 00.1769
  • BVerwG, 24.06.2002 - 3 B 69.02

    Zu den Darlegungsvoraussetzungen für die Geltendmachung der

  • VG Oldenburg, 13.06.2014 - 7 A 7110/13

    Anlieger; Anwohner; Berechnung; Bewertung; Datenbasis; Ermessensfehlerfreie

    Jedenfalls darf die zuständige Behörde selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BayVGH und VG Ansbach, aaO, sowie VG Augsburg, Urteil vom 11. März 2014 - Au 3 K 13.582 -, juris).
  • VG Ansbach, 19.02.2021 - AN 10 K 18.01150

    Anspruch auf verkehrsregelnde Maßnahmen wegen Verkehrslärmbelastung

    Soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will, kann ein öffentlichrechtlicher Individualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein (vgl. BVerwG, a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769; zum Vorstehenden vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.3.2014 - Au 3 K 13.582 - juris).
  • VGH Bayern, 20.01.2020 - 6 ZB 19.524

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Rückforderung von Betriebsprämien

    Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass der entsprechende Rückforderungsbescheid des AELF Karlstadt vom 30. März 2009 bestandskräftig geworden ist, nachdem die dagegen erhobene Klage mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2014 (Az.: W 3 K 13.582) abgewiesen worden war.
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